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Flexibilität braucht Regeln: Warum Netzentgelte, Daten und Zuständigkeiten neu gedacht werden müssen

Die Einführung dynamischer Stromtarife greift zu kurz, solange Netzentgelte starr bleiben und Messdaten nicht diskriminierungsfrei bereitgestellt werden. Um Flexibilität effizient und netzdienlich zu nutzen, braucht es klare Zuständigkeiten, transparente Preismodelle und eine rechtssichere Grundlage für die Vermarktung – ohne Doppelstrukturen und mit echtem Kundennutzen.

Flexibilität heben - wenn es so einfach wäre, LinkedIn Post vom 18.6.2025

Ich möchte kurz auf den ersten Aspekt aus Sicht Vertrieb, eingehen:

2. gesetzlicher und regulatorischer Rahmen


Mit der regulatorisch geforderten Einführung dynamischer Tarife wurde nur der Energiepreis betrachtet. Die Netzentgelte sind bislang starr.
Privatkunden können nur durch Vermeidung von Netzbezug eine preissenkende Wirkung erreichen.
Der Geschäftskunde (mit Lastgangmessung) kann immerhin mit
Leistungsspitzenoptimierung agieren, ansonsten ändert eine Lastverschiebung auch nichts an den Netzentgeltkosten, es sei denn er profitiert als energieintensives Unternehmen von den Sonderregeln des §19.

Aber Achtung!!!: Eine Flexibilisierung der Netzentgelte bedeutet im Kern eine
Variabilisierung von Fixkosten. D. h. günstigere Netzentgelte zu
Schwachlastzeiten und höhere Netzentgelte in Engpasszeiten. Bedarfsgerechter Ausbau ist somit ein erzeugungs- UND verbrauchsgerechter Ausbau!


Wesentliche Bedingung, um verfügbare Flexibilitäten nicht nur zu heben, sondern auch verursachungsgerecht von Energieversorger und Netzbetreiber zu bewerten, ist die diskrimminierungsfreie Bereitstellung von Messdaten für den Kunden, den Netzbetreiber und dem Energieversorger gleichzeitig!

Privatkunden haben einen Vertrag über Energie und Netznutzung. Das EVU könnte nun die Flexibilität des Kunden einsammeln, bewerten, anbieten und berechnen. Geschäftskunden haben in der Regel getrennte Verträge für Energiebezug und Netznutzung. Hier wird es nun spannend:
– Muss der Kunde nun seine Flexibilität beiden Verträgen verfügbar machen?
– Oder darf nun der Netzbetreiber diese Flexibilität vermarkten?
– Darf der Vertrieb die Flexibilität für den Kunden an den Netzbetreiber vermarkten?
– Wie darf der Netzbetreiber dann steuernd in die Kundenanlage eingreifen?

Will man verhindern, dass Flexibilitäten ineffektiv oder sogar netzbelastend eingesetzt werden, ist zu klären, wer und wie die Flexibilitäten vermarktet werden dürfen. Eine Doppelvermarktung ist natürlich unzulässig und zu verhindern.

Meine Vorschläge:
1) dyn. Netzentgelte: es bedarf nachvollziehbare Preismodelle, die die
Bereitstellung der Flexibilität nach Zeit und Leistung entlohnt oder die
unterschiedliche Netzentgelte ex ante ausweist. Diese müssen realtime verfügbar sein, damit HEMS/EMS-Systeme auf diese zur Steuerung
zugreifen können
2) Ablösung der Standardlastprofile in gemessene Lastprofile. Alle EVUs dürfen wMSB sein, selbst oder über Dienstleister
3) Flexibilitätsvermarktung erfolgt durch die Vertriebe der EVUs. Entweder zur Energiepreisoptimierung, zur Netzdienlichkeit (sh. vorherigen Post hierzu) oder als Regelleistung (MRV, SRL, PRL).
4) Alle Endgeräte, die standardisierte Steuerungsschnittstellen bereitstellen, sind zulässig.